Dies gilt auch für Sportvereine. Sie können Sportler und Trainer im Spitzensport mit Sachgrund befristen vor dem Hintergrund der Annahme, dass Trainer, die ihnen anvertrauten Sportler nach einer gewissen Zeit nicht mehr ausreichend motivieren können (zeitlich bedingter Verschleiß). Darüber hinaus müssen Vereine ihre Mannschaft regelmäßig verändern können, um für die Zuschauer attraktiv zu bleiben.Ein berechtigtes Interesse sieht auch das Landesarbeitsgericht in Rheinland-Pfalz in der hohen Mobilität im Transfermarkt, überdurchschnittlich hohen Gehältern, erheblichem Risiko hinsichtlich der sportlichen Entwicklung von Spielern und in der Durchsetzung des Trainerkonzepts (Urteil vom 17. Februar 2016, Az. 4 Sa 202/15). Bestätigt vom BAG mit Urteil - Befristete Verträge mit Profifußballern sind demnach wirksam (Urteil vom 16. Januar 2018, Az. 7 AZR 312/6).Dieselbe Auffassung wird bei wissenschaftlichen Mitarbeitern in politischen Fraktionen vertreten. Diese dürfen ebenfalls befristet beschäftigt werden, da ansonsten eine Anpassung an einen politischen Wechsel oder eine politische Entwicklung nicht möglich sei so das BAG (Urteil vom 26. August 1998, Az. 7 AZR 257/97).